Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kanuten für Natur“ und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung lautet der Name „Kanuten für Natur e. V.“. Der Verein ist überregional tätig.

(2) Er hat seinen Sitz in Hürth. Zweiter Gerichtsstand und Erfüllungsort befinden sich am Ort der Verwaltung, soweit dieser nicht mit dem Sitz übereinstimmt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Kanusports und aller damit verbundenen sportlichen Übungen und Leistungen sowie von Ausgleichssportarten.

(2) Förderung des Kanutourismus in aller Welt unter dem Aspekt der Völkerverständigung.

(3) Wahrung und Durchsetzung der Interessen des Kanusports unter Berücksichtigung und Förderung des Umweltschutzes.

(4) Imagepflege für den Kanusport durch Ergreifung aller dazu geeigneten Maßnahmen.

(5) Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden des Sports und des Umweltschutzes.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(7) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Kanu-Verband e. V. an. Er erkennt dessen Satzungen an.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt mit seiner Aufgabenstellung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes darf sein Vermögen, soweit es eingezahlte Darlehen der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke Verwendung finden. Karitativen Einrichtungen ist der Vorzug zu geben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, aber auch jede am Kanusport und an den Zielen des Vereins interessierte Gruppe (z. B. externer Verein, Schulsportgruppe etc.) werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder eine in § 4 Abs. 1 dieser Satzung genannte Gruppe werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich oder anderweitig zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regelungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.

(4) Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person Mitglied des Vereins ist. Die Modalitäten bestimmt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

(4) Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung ist dem Mitglied unter Fristsetzung vonseiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(7) Die Berufung gemäß § 5 Abs. 6 dieser Satzung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

(8) Wird die Berufung gemäß § 5 Abs. 7 dieser Satzung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

(9) Wird die Berufung gemäß § 5 Abs. 7 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(10) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins, soweit es eventuell an den Verein geleistete Darlehen oder Sacheinlagen übersteigt.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des in § 2 dieser Satzung festgelegten Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach dieser Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mindestbeiträge entsprechen den vom zuständigen Sportbund festgelegten Mindestsätzen für die Förderungswürdigkeit. Für Mitgliedsgruppen wird ein Körperschaftsbeitrag festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder gemäß § 4 Abs. 4 dieser Satzung sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand gemäß § 9 dieser Satzung, die Mitgliederversammlung und die Arbeitsausschüsse.


§ 8 Vereinsjugend

(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

(2) Sowohl die Jugendordnung und deren eventuelle Änderungen als auch die Wahl des Jugendvorstandes bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Geschäftsführer/in und Kassenwart/in, der/dem Jugendwart/in, der/dem stellvertretenden Jugendwart/in, der/dem Fachwart/in für Umweltaufgaben, der/dem Fachwart/in für Rechtsfragen, der/dem Sportwart/in für Kanusport und Sporttouristik sowie der/dem Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die der/des Vertreterin/Vertreters.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, nach Notwendigkeit für bestimmte Zwecke die in § 7 Abs. 1 dieser Satzung genannten Arbeitsausschüsse einzusetzen. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit dieser Ausschüsse.

(4) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Geschäftsführer/in und Kassenwart/in.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der in § 9 Abs. 5 dieser Satzung genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die in § 9 Abs. 5 dieser Satzung genannten Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8) Die Wahlen erfolgen in zwei Wahlgruppen im Wechsel von zwei Jahren. Gegebenenfalls sind Einwahlen vorzunehmen, um in den Wahlturnus zu gelangen. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Besetzung des vakanten Vorstandsamtes vorzunehmen. Die Wahl des Jugendwartes und der/des stellvertretenden Jugendwartin/Jugendwartes erfolgt gemäß der Jugendordnung durch die Jugendversammlung.